Energienews


31.08.2017

Neue Merkblätter für KfW-Produkte

Die KfW informiert in einem Newsletter über neue Merkblätter, die ab 23. November 2017 für einige KfW-Produkte gelten.

KfW-Wohneigentumsprogramm (124/134)

  • neuer Aufbau des Dokuments und redaktionelle Änderungen im Sinne der besseren Kundenorientierung
  • Hinweis zum Kumulierungsverbot mit § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG
  • grundsätzliche steuerliche Hinweise

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)

  • neuer Aufbau des Dokuments und redaktionelle Änderungen im Sinne der besseren Kundenorientierung
  • Klarstellung zum Förderhöchstbetrag 
  • Hinweis zum Kumulierungsverbot mit § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG
  • grundsätzliche steuerliche Hinweise

Aufgrund des neuen Merkblattaufbaus gibt es keine blauen Änderungsversionen.

Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

  • Klarstellung zum Förderhöchstbetrag
  • Hinweis zum Kumulierungsverbot mit § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG

In der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen" wurden Klarstellungen vorgenommen zu:

  • Förderfähige Maßnahmen und Anforderungen zum Einbruchschutz
  • Förderbereich 6, Einbau oder Erweiterung von Altersgerechten Assistenzsystemen

Die Änderungen im Merkblatt „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ und in der Anlage „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen“ haben die Anpassung der „Fachunternehmerbestätigung – Maßnahmen zum Einbruchschutz“ erforderlich gemacht.

Bitte beachten Sie, dass die aktualisierte „Fachunternehmerbestätigung – Maßnahmen zum Einbruchschutz“ die Version 09/2017 trägt, auch wenn das Dokument für den Kredit erst ab 11/2017 gilt. Im Zuschussprodukt ist das Dokument schon ab 09/2017 gültig. 

Die neuen Merkblätter, die Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen“ sowie die „Fachunternehmerbestätigung – Maßnahmen zum Einbruchschutz“ sind der KfW-Information vom 29. August 2017 beigefügt und können nach dem Einloggen in den Partnerbereich unter www.kfw.de/partnerportal heruntergeladen werden:




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater


Rauchmelderpflicht Thüringen

Die Rauchmelderpflicht gilt in Thüringen seit dem 01.01.2019 für Schlafräume und Kinderzimmer sowie für Rettungswege aus allen Aufenthaltsräumen in vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum (Wohnungen und Eigenheime). Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.


  Rauchmelder retten Leben!

Die Glückstour - Eine Aktion des Schornsteinfegerhandwerkes zugunsten krebs- und schwerst erkranker Kinder.